Vorstand Territorialverband Jessen


Vorsitzender                                                Heino Krickhahn

Stellvertretender Vorsitzender                  Madeleine Schneider

Schriftführer                                                Susann Hage

Schatzmeister                                             Andreas Kellert


Ortsgruppen im Territorialverband


DAV   Ortsgruppe   Jessen

DAV   Ortsgruppe   Holzdorf

DAV   Ortsgruppe   Gerbisbach


Neue Satzung des DAV Territorialverbandes Jessen


Satzung

 

Des DAV Territorialverbandes Jessen

 

 

 

 

 

§ 1

 

Name und Sitz

 

(1) Der Verein führt den Namen „ DAV Territorialverband Jessen“. Nach der Eintragung in das Vereinsregister führt er den Zusatz „ eingetragener Verein“ in der abgekürzten Form „ e.V.“

 

 

 

(2) Der Verein hat seinen Sitz in 06917 Jessen (Elster). Er ist Mitglied im Landesangelverband Sachsen-Anhalt e.V. mit Sitz in 06108 Halle (Saale).

 

 

 

§ 2

 

Zweck und Ziele des Vereins

 

(1) Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Ziele. Er organisiert die Nutzung von Angelgewässern durch seine Mitglieder als gemeinnützige Tätigkeit, setzt sich für Erhaltung der Angelgewässer ein. Seine Arbeit ist vorrangig darauf gerichtet,

 

- die Möglichkeit und Voraussetzung für alle Formen des Angelns, die der Gewässerordnung entsprechen zu erhalten;

 

- zum Natur- und Umweltschutz beizutragen;

 

- zur Erhaltung und Pflege der Gewässer sowie zur Hege der Fischbestände aktive Arbeit zu leisten.

 

 

 

(2) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „ Steuerbegünstigte Zwecke“  der Abgabenordnung.

 

 

 

(3) Die Mitglieder des Vereins werden ehrenamtlich tätig. Sie erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Ausnahmereglung zur Entschädigung für besondere Aufwendungen beschließt die Mitgliederversammlung.

 

 

 

(4) Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke eingesetzt werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßige hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

 

 

§ 3

 

Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden.

 

 

 

§ 4

 

Mitgliedschaft

 

(1) Mitglied kann jeder Bürger ab dem 18. Lebensjahr durch eigene Entscheidung werden, wenn er seinen ständigen Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland hat

 

und Mitglied einer Ortsgruppe des Territorialverbands Jessen e.V. ist.

 

Mitglied können auch Kinder und Jugendliche ab dem 8. Lebensjahr werden, wenn die Eltern ihre schriftliche Zustimmung geben und diese die Bedingungen nach

 

Satz 1 erfüllen.

 

Mitglied können auch Angelvereine des Territoriums (Landkreis Wittenberg) mit eigener bestätigter Satzung und demokratisch gewählten Vorständen werden.

 

 

 

 

 

(2) Die Aufnahme als Mitglied in den Verein ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen. Der Vorstand kann eine Aufnahme nur bestätigen, wenn der Antragsteller im Besitz eines gültigen Fischereischeines ist. Im Fall der Ablehnung bei Vorhandensein eines gültigen Fischereischeines ist der Antrag der Mitgliederversammlung vorzulegen. Die Entscheidung der Mitgliederversammlung ist endgültig.

 

 

 

(3) Die Mitgliedschaft wird nach Aushändigung dieser Satzung und deren unterschriftlicher Anerkennung wirksam.

 

 

 

(4)Die Mitgliederversammlung kann einzelne Mitglieder, die besondere Leistungen für die Entwicklung des Angelsports erbracht haben, zu Ehrenmitgliedern ernennen.

 

 

 

§ 5

 

Rechte der Mitglieder

 

Jedes Mitglied ist berechtigt,

 

- sich am Vereinsleben zu beteiligen;

 

- an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen;

 

- alle vereinseigenen Einrichtungen zu nutzen.

 

 

 

§ 6

 

Pflichten der Mitglieder

 

(1) Jedes Mitglied ist verpflichtet,

 

- diese Satzung und die Einzelpachtverträge der Gewässer einzuhalten;

 

- Beschlüsse des Vereins anzuerkennen und für deren Erfüllung zu wirken;

 

- die von der Mitgliederversammlung beschlossenen Beiträge, Umlagen sowie andere finanzielle Verpflichtungen, die sich aus der Nutzung der vereinseigenen

 

Einrichtungen ergeben, innerhalb eines Monats nach Aufforderung zu entrichten;

 

- die von der Mitgliederversammlung beschlossenen Gemeinschaftsarbeiten zu erbringen. Für nicht erbrachte Gemeinschaftsarbeit ist der von der Mitgliederversammlung beschlossene Ersatzbetrag zu entrichten.

 

 

 

(2) Ehrenmitglieder sind von der Verpflichtung zur Zahlung der Mitgliedsbeiträge und Umlagen befreit. Sie entscheiden über die Leistungen von Gemeinschaftsarbeit selbst.

 

 

 

§ 7

 

Beendigung der Mitgliedschaft

 

(1)Die Mitgliedschaft der Angelvereine und die Einzelmitgliedschaft Endet durch schriftliche Austrittserklärung, durch Ausschluss, Tod oder Auflösung der Angelvereine.

 

 

 

(2) Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung und wird zum Ende des Geschäftsjahres wirksam.    

 

 

 

(3) Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn es

 

- schuldhaft die ihm auf Grund der Satzung oder Beschlüsse der Mitgliederversammlung obliegenden Pflichten verletzt;

 

- durch sei Verhalten schuldhaft das Ansehen oder die Interessen des Vereins in grober Weise schädigt oder sich schuldhaft gegenüber anderen Mitgliedern des Vereins gewissenlos verhält;

 

- mehr als drei Monate mit der Zahlung der finanziellen Verpflichtungen im Rückstand ist und trotz schriftlicher Mahnung nicht innerhalb von zwei Monaten seinen Verpflichtungen  nachkommt;

 

- seine Rechte und Pflichten aus der Satzung Dritten überträgt.

 

 

 

(4) Über den Ausschluss entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder. Das auszuschließende Mitglied ist zwei Wochen vorher einzuladen.

 

 

 

(5) Mit Beendigung der Mitgliedschaft enden die sich aus der Satzung ergebenden Rechte und Pflichten des Mitglieds. Die Verpflichtungen sind bis zum Tag der Beendigung der Mitgliedschaft zu erfüllen.

 

 

 

§ 8

 

Organe des Vereins

 

Die Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

 

 

 

§ 9

 

(1)Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand einmal im Geschäftsjahr als Jahreshauptversammlung oder bei Bedarf einzuberufen.

 

 

 

(2) Die Einberufung hat schriftlich unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen mit Bekanntgabe der Tagesordnung zu erfolgen.

 

 

 

(3) Beschlussfähig ist jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung. Sie entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder. Der Mehrheitsbeschluss ist für alle Mitglieder bindend. Die Abstimmung kann offen oder geheim erfolgen.

 

 

 

(4) Stimmberechtigt ist jedes Mitglied

 

 

 

(5) Die gefassten Beschlüsse sind vom Schriftführer zu protokolieren, das Protokoll ist von ihm und dem Versammlungsleiter zu unterzeichnen.

 

 

 

(6) Zur Behandlung wichtiger Fragen kann der Vorstand zu den Mitgliederversammlungen sachkundige Personen oder Gäste einladen, diese haben kein Stimmrecht.

 

 

 

(7) Vertreter des Landesangelverbandes sind berechtigt, an den Mitgliederversammlungen teilzunehmen. Ihnen ist auf Verlangen das Wort zu erteilen. Sie haben kein Stimmrecht

 

 

 

(8) Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:

 

- Beschlussfassung über Satzungsänderungen;

 

- Wahl des Vorstandes;

 

- Wahl der Revision;

 

- Beschlussfassung über Mitgliedsbeiträge, Umlagen und Gemeinschaftsleistungen;

 

- Beschlussfassung über Auflösung des Vereins;

 

- Beschlussfassung über Ausschluss von Angelvereinen und Mitgliedern

 

- Ernennung von Ehrenmitgliedern;

 

- Entgegennahme und Beschlussfassung über den Tätigkeitsbericht des Vorstandes,                                 des Kassenberichtes und des Berichtes der Revision.

 

 

 

§ 10

 

Der Vorstand

 

(1) Der Vorstand des Vereins besteht aus sechs Mitgliedern:

 

- dem Vorsitzenden;

 

- dem stellvertretenden Vorsitzenden;

 

- dem Jugendsportreferenten;

 

- dem Schriftführer;

 

- dem Schatzmeister ( Kassierer )

 

- dem Fachberater für Fischbiologie und Umweltschutz ( Gewässerwart )    

 

 

 

(2) Der Vorstand wird für die Dauer von vier Jahren gewählt. Seine Mitglieder amtieren bis zur Neuwahl von Nachfolgern. Vorstandsmitglieder können während ihrer Amtszeit durch die Mitgliederversammlung abgewählt werden, wenn sie die ihnen übertragenen Aufgaben nicht entsprechend der Satzung ausüben oder aus persönlichen Gründen nicht mehr ausüben können.

 

 

 

(3) Der Vorstand im Sinne des § 26 des BGB sind der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende. Jeder ist alleinvertretungsberechtigt.

 

 

 

(4) Aufgaben des Vorstandes sind:

 

- die laufende Geschäftsführung des Vereines;

 

- die Vorbereitung der Mitgliederversammlung und die Durchführung ihrer Beschlüsse;

 

- die Organisation der Hege und Pflege der Gewässer.

 

Zur Unterstützung der Arbeit des Vorstandes können Kommissionen berufen werden.

 

 

 

(5) Der Vorstand tritt nach Bedarf zusammen, er ist beschlussfähig, wenn der Vorsitzende oder der Stellvertreter und mindestens zwei Mitglieder zur Sitzung anwesend sind. Beschlüsse des Vorstandes sind protokollarisch festzuhalten und vom Vorsitzenden oder dem stellvertretenden Vorsitzenden sowie dem Protokollführer zu unterschreiben.

 

 

 

§ 11

 

Mitgliedsbeiträge

 

Die Mitgliedsbeträge sind Jahresbeiträge und jeweils im Januar des Jahres, spätestens aber bis Ende des 1.Quartales des Geschäftsjahres fällig.   

 

 

 

§ 12

 

Kassenführung

 

Der Schatzmeister verwaltet die Kasse und das Konto des Vereins, er führt das Kassenbuch mit den erforderlichen Belegen. Auszahlungen sind nur auf schriftliche Anweisung des Vorsitzenden oder seines Stellvertreter vorzunehmen.

 

 

 

§ 13

 

Die Revisoren

 

Die Mitgliederversammlung wählt mindestens zwei Revisoren, sie dürfen nicht Mitglied des Vorstandes sein. Sie unterliegen nicht Weisungen oder Kontrollen des Vorstandes. Revisoren dürfen an den Vorstandssitzungen teilnehmen. Sie nehmen unvermutet Kontrollen der Kasse und des Kontos vor. Nach Abschluss des Geschäftsjahres haben die Revisoren eine Gesamtprüfung der Kasse, des Kontos und der Belege vorzunehmen. Über das Ergebnis ist der Mitgliederversammlung zu berichten.

 

 

 

§ 14

 

Auflösung des Vereins

 

(1) Über die Auflösung entscheidet die Mitgliederversammlung

 

 

 

(2) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Landesverband Sachsen-Anhalt e.V. der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

 

 

 

(3) Das Protokoll über die Auflösung des Vereins ist mit dem übrigen Schriftgut dem DAFV - Landesverband Sachsen-Anhalt zu übergeben.

 

 

 

§ 15

 

Geschäftsjahr

 

Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

 

 

§ 16

 

Sprachliche Gleichstellung

 

Die verwendeten Personen- und Funktionsbezeichnungen gelten sowohl in weiblicher wie männlicher Form.